§ 1 Allgemeine Bestimmungen


1.1 Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gesellschaft ZPS – FRÉZOVACÍ NÁSTROJE a.s. (nachfolgend auch Verkäufer genannt) gelten bei Warenlieferungen an vertraglichen Partner, der als Kaufmann betrachtet wird (nachfolgend Besteller oder Käufer), ausschließlich; sie gelten nicht für Verbraucher und Personen, die außerhalb des Geschäftsverkehrs zwischen Kaufleuten einkaufen. 

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers, die von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaft ZPS – FRÉZOVACÍ NÁSTROJE a.s. abweichen oder ihnen entgegenstehen, werden von uns nicht akzeptiert. Eine von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelung  bedarf – sofern sie sich aus den Vereinbarungen des jeweiligen Kaufvertrags nicht ergibt – einer selbständigen schriftlichen Vereinbarung. Sonst gilt, dass wenn die Parteien im Angebot sowie der Angebotsannahme auf sich gegenseitig widersprechende Geschäftsbedingungen verweisen, kommt der Vertragsinhalt nur in dem Umfang zustande, in dem sich die Geschäftsbedingungen nicht widersprechen; dies gilt auch in dem Fall, wenn dies von den Geschäftsbedingungen ausgeschlossen wird. Wenn dies von einer Seite spätestens ohne unnötigen Verzug nach der Abgabe der Willenserklärungen ausgeschlossen wird, wird der Vertrag nicht geschlossen. 

1.3 Die Gesellschaft ZPS - FRÉZOVACÍ NÁSTROJE a.s. ist berechtigt, die Geschäftsbedingungen im angemessenen Umfang zu ändern; sie hat dabei den Besteller im Angebot oder in der schriftlichen Bestätigung des Vertrags auf diese Änderung hinzuweisen, wobei der Besteller berechtigt ist, diese Änderung abzulehnen und seine Verpflichtung aus diesem Grund zu kündigen, und zwar mit einer Kündigungsfrist, die zur Besorgung ähnlicher Leistungen von einem anderen Lieferanten ausreichend ist. Bestimmungen in Geschäftsbedingungen, die der Besteller nicht vernünftigerweise erwarten konnte, sind unwirksam, es sei denn, sie wurden vom Besteller ausdrücklich akzeptiert.

1.4 Sämtliche Verträge, die zwischen ZPS – FRÉZOVACÍ NÁSTROJE a.s. und Besteller für Warenlieferungen vereinbart wurden, werden betrachtet als Kaufverträge, deren nicht ausdrücklich geregelte Teil sich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ZPS – FRÉZOVACÍ NÁSTROJE a.s. richtet. Abweichende vertragliche Bestimmungen haben Vorrang vor der Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.  

1.5 Falls im Angebot oder in der schriftlichen Bestätigung des Vertrags auf diese Allgemeine Geschäftsbedingungen verwiesen wird und diese auf den Internetseiten der Gesellschaft zugänglich sind,  wird von den Vertragsparteien bei der Abwicklung von Lieferungen seitens der ZPS – FRÉZOVACÍ NÁSTROJE a.s. angenommen, dass diese Allgemeine Geschäftsbedingungen dem Besteller bekannt sind

1.6 Schriftliche Form des Vertrags liegt auch bei rechtlichen Handlungen vor, die gegenüber einer nicht anwesenden Person mittels elektronischer oder technischer Fernkommunikationsmittel getätigt werden, die die Aufzeichnung des Inhalts solcher Handlungen sowie die Bestimmung der handelnden Person ermöglichen. Damit wird das Recht, die Gültigkeit und Verbindlichkeit einer jedweden elektronischen Mitteilung oder des Abschlusses eines Kaufvertrags durch ein anschließendes schriftliches Dokument zu bedingen, nicht berührt.

§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen


2.1 Angebote der Gesellschaft ZPS - FRÉZOVACÍ NÁSTROJE a.s., denen keine Anfrage (Bestellung) des Bestellers vorausgeht, sind in jeder Hinsicht unverbindlich und stellen eine geschäftliche Mitteilung in Sinne der entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes Nr. 480/2004 GBl., über einige Dienstleistungen der Informationsgesellschaft, dar.  Zur Wirksamkeit solcher unserer Angebote ist es notwendig, dass wir sie vom Besteller bestätigt zurückerhalten.

2.2 Bei der Unterbreitung des Angebots sind die Katalog- und Angebotsabbildungen insofern nicht verbindlich, als eine Änderung der Konstruktion, Maße und Gewichte vorbehalten bleibt. Im Interesse des technischen Fortschrittes behalten wir uns bei der im Katalog der Gesellschaft ZPS -FRÉZOVACÍ NÁSTROJE a.s. angebotenen Ware Konstruktions- und Formänderungen bis zur Durchführung der Lieferung vor, durch die jedoch die Interessen des Bestellers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden dürfen.

2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als “vertraulich” bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Gegenstand der Lieferung, Abschluss einzelner Verträge


3.1 Gegenstand der Lieferung ist die zu verkaufende Ware, die vom Besteller in der Bestellung der Ware angeführt ist.   

3.2 Die Gesellschaft  ZPS - FRÉZOVACÍ NÁSTROJE a.s. liefert die Ware laut der im Firmenkatalog enthaltenen Spezifikation. Der aktuelle Katalog ist auf den Internetseiten der Gesellschaft www.zps-fn.cz veröffentlicht; Fräsen in einer anderen Ausführung liefern wir erst nach der Genehmigung unseres Angebots durch den Besteller.

3.3 Angebote, mit denen die Gesellschaft vorausgehende Bestellungen des Bestellers beantwortet und welche die Identifikationsangaben (Kontaktangaben), Bezeichnung der Ware gemäß dem Katalog bzw. auf andere Weise bestimmte oder genehmigte Ware sowie den Preis oder die Art der Preisberechnung einschließlich Steuern und Gebühren beinhalten, stellen die Bestätigung des geschlossenen Kaufvertrags dar, auch wenn sie Abweichungen von der Bestellung aufweisen, es sei denn, der Kunde lehnt diese Abweichungen in schriftlicher Form ab.

3.4 Eine unwesentliche Änderung ist die Abweichung in der Bestätigung des Kaufvertragsabschlusses von der vom Besteller verlangten Lieferfrist oder Warenmenge, die sich aus den Lagervorräten und Produktionskapazitäten ergibt. Der Vertrag gilt als abgeschlossen mit dem Inhalt, der in der Bestätigung des Kaufvertragsabschlusses aufgeführt ist.

3.5 Bei Waren, die die Gesellschaft ZPS - FRÉZOVACÍ NÁSTROJE a.s. nicht als ihr ständiges auf Lager produziertes Sortiment führt, werden Angebote lediglich aufgrund einer schriftlichen Bestellung des Bestellers (Käufers) und der Annahme des Vertragsentwurfs durch die Genehmigung der Ausführung, in der Regel einer seitens ZPS - FRÉZOVACÍ NÁSTROJE a.s. vorgeschlagenen technischen Zeichnung, akzeptiert.

3.6 Sollte die Bestimmung des Gegenstands der Lieferung in der Bestellung des Bestellers nicht vollständig sein, werden die Eigenschaften des Lieferungsgegenstands von der ZPS - FRÉZOVACÍ NÁSTROJE a.s.  so bestimmt werden, dass der Leistungsgegenstand gemäß dem Vertrag, und sofern den Vertragsparteien bekannt, auch gemäß dem Vertragszweck verwendet werden kann. Der Bestellter ist in solchem Falle berechtigt, der Gesellschaft ZPS - FRÉZOVACÍ NÁSTROJE a.s. eine abweichende Bestimmung der Eigenschaften des Kaufgegenstands mitzuteilen als von ihr bestimmt wurde; macht dies der Besteller ohne unnötigen Verzug nach der Zustellung des Angebots oder der schriftlichen Bestätigung des Vertrages nicht, ist er an die Bestimmungen des Verkäufers gebunden. 

3.7 Der Besteller kann den Gegenstand der Lieferung im Online-Geschäft (E-Shop) des Verkäufers spezifizieren sowie seine Bestellung tätigen. Eine mittels des Online-Geschäfts getätigte Bestellung ist für den Besteller verbindlich. Über die Zustellung der Bestellung wird der Käufer durch das Absenden der Kopie der erhaltenen Bestellung informiert; die Bestellung wird an den Käufer/Besteller innerhalb von 48 Stunden (Werktage) versendet. Falls die im Online-Geschäft bestellte Ware nicht in der vorgenannten Frist versendet werden kann, wird der Besteller kontaktiert und es wird mit ihm ein anderer Liefertermin oder die Stornierung der Bestellung vereinbart. Der Verkäufer behält sich das Recht, die über E-Shop bestellte Ware auf Nachnahme zu versenden.  

3.8 Als abgeschlossener Kaufvertrag wird auch eine Bestellung des Käufers angesehen, die mit einem bestätigten Lieferschein oder eine anderem Beleg, der die Übernahme der bestellten Ware durch den Käufer bezeugt, nachgewiesen wird.

3.9 Der Verkäufer ist berechtigt, von der zwischen den Vertragsparteien in den einzelnen Kaufverträgen vereinbaren Menge abzuweichen, falls die Differenz zwischen der im Vertrag genannten Menge und der tatsächlich gelieferten Menge nicht 10% des im Vertrag genannten Wertes übersteigt. Der Verkäufer hat einen Anspruch auf die Bezahlung des Kaufpreises für die tatsächlich gelieferte Ware. 

3.10 Sollte der Verkäufer mehr Waren liefern, als er berechtigt ist zu liefern, ist der Besteller berechtigt, die Annahme der überzähligen Ware zu verweigern; sofern er dies bei der Warenübernahme nicht macht und es nicht schriftlich im Lieferschein oder einem anderen Beleg aufführt, gilt, dass der Käufer die überzählige Ware angenommen hat und er ist verpflichtet für diese den Kaufpreis zu bezahlen, der anhand des im Vertrag vereinbarten Einheitspreises bestimmt wird. 

3.11 Sämtliche von der ZPS - FRÉZOVACÍ NÁSTROJE a.s. genannten Preislisten und Preisangebote gelten mit der Lieferbedingung EX WORKS Incoterms 2010.  

3.12 Der Gegenstand der Lieferung ist bei seiner Auslieferung mit industriellen PVC-Verpackungen versehen oder wird in Kartonschachteln gelegt, um einen natürlichen Schutz für seine Erhaltung sowie den Transport bei üblicher Handhabung zu gewährleisten. Die Gesellschaft ZPS - FRÉZOVACÍ NÁSTROJE a.s. ist in das EKO-KOM-System eingegliedert. 

3.13 Erhöhte Kosten bezüglich der vom Kunden verlangten Verpackungen mit erhöhter Funktionalität gehen zu Lasten des Kunden; die Verwendung von solcher Verpackungen kann an eine Mindestabnahmemenge der Ware gebunden werden.  

3.14 Die Gesellschaft ZPS - FRÉZOVACÍ NÁSTROJE a.s. als Verkäufer kommt ihrer Verpflichtung,  den Lieferungsgegenstand an den Besteller zu übergeben sowie diesem den Erwerb des Eigentumsrechts zu ermöglichen durch die Übergabe einer offensichtlich und ausreichend gekennzeichneter Sendung an den Spediteur zum Transport an den Bestellet (Käufer) nach.

3.15 Sofern nichts Anderes zwischen den Parteien vereinbart ist, gehen die Transportkosten zu Lasten des Bestellers.

§ 4 Preise - Zahlungsbedingungen


4.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk rein netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Kosten der Verpackung und des Transports sowie alle sonstigen Nebenkosten gehen zu Lasten des Käufers.

4.2 Die Preise sind ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer, die in der Rechnung gesondert ausgewiesen wird.

4.3 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Skonto gewähren wir nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Zahlungen gelten erst mit vorbehaltloser Gutschrift auf einem unserer Konten als bewirkt. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung angenommen, unter der Bedingungen, dass sie wirklich einzulösen sind. Die mit der Einlösung verbundenen Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.

4.4 Zahlt der Besteller nicht innerhalb des Zahlungsziels, sind wir berechtigt, die Zahlung zu dem bei der Fälligkeit oder bei der Realisierung der Zahlung gültigen Wechselkurs sowie ferner Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB (Europäische Zentralbank) zu verlangen. Falls ein auf dieser Art und Weise festgesetzter Verzugszins im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung stehen sollte, ist der Verkäufer berechtigt, von dem sich im Verzug befindenden Besteller (nachfolgend Schuldner) Verzugszinsen in der von den Rechtsvorschriften festgelegten Höhe zu verlangen. Wenn die Zinsen durch Rechtsvorschriften nicht festgelegt sind, hat der Schuldner die üblichen Zinsen zu zahlen, die von den Banken für Kredite im Wohnort bzw.  Sitz des Schuldners zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verlangt werden. Die Zinsen sind zusammen mit der Hauptforderung zu zahlen.    

4.5 Sollte es im Laufe des Kalenderjahres zu einer wesentlichen Änderungen der Umstände kommen, wodurch das Gleichgewicht der Leistung verletzt wird, sei es durch die Erhöhung der Kosten zwecks Erfüllung der Verbindlichkeiten oder durch die Wertreduzierung der anzunehmenden Leistung, und wenn diese Umstände nach der Veröffentlichung der Preisliste der ZPS - FRÉZOVACÍ NÁSTROJE a.s. oder nach dem Abschluss der Preisverhandlungen mit den Kunden eingetreten sind, und wenn wir über diese Umstände keine Kontrolle haben sowie kein Risiko solcher Umstände übernommen haben, wie z.B. wesentliche Erhöhung der Rohstoffpreisen oder elektrischen Energie, d.h. auch eine Erhöhung einzeln bei jedem dieser Posten um 10 %, behält sich die Gesellschaft ZPS - FRÉZOVACÍ NÁSTROJE a.s. das Recht vor, nach einem vorherigen Hinweis an den Besteller, bei den bis zu dem Zeitpunkt nicht bestätigten Aufträgen den Preis anzupassen und eine neue Bestätigung unseres Angebots zu verlangen. 

4.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferzeit


5.1 Die von uns angegebenen Lieferzeiten gelten nur für den Zeitraum, der im Angebot angegeben ist und bei rechtzeitiger Mitteilung über die Annahme unseres Angebots, wenn der Kaufvertrag erst mit der Annahme des Angebots durch den Besteller geschlossen werden soll.  Bei verspäteter Mitteilung über die Annahme unseres Angebots behalten wir uns eine entsprechende Verlängerung der Lieferfrist vor. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen und kaufmännischen Fragen voraus und beginnt mit dem Eingang der Mitteilung über die Annahme unseres Angebots zu laufen.

5.2 Die Lieferfristen und Termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung. Sie beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager/Werk verlassen hat oder dies die Gesamtbereitschaft mitgeteilt hat.

5.3 In Fällen von höhere Gewalt, Krieg, Besetzung, Feuerbrunst, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, behördlichen Maßnahmen, gleichgültig aus welchen Ursachen sie entstanden sind, Transportschwierigkeiten, Streik sowie Betriebsstörung jeder Art werden wir von der Verpflichtung zur fristgemäßen Lieferung entbunden. Die vorgenannten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines schon vorliegenden Verzugs eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der eingetretenen Störungen

5.4 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung  des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

5.5 Teillieferungen dürfen vom Besteller nicht zurückgewiesen werden. Wird die Bezahlung einer Teillieferung verzögert, so können wir die weitere Erledigung der Bestellung aussetzen.

5.6 Die durch Teillieferungen verursachten zusätzlichen Transportkosten gehen zu unseren Lasten.

5.7 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

5.8 Ist die Lieferung ab Abruf vereinbart, so steht uns das Recht zu, die fertig gestellte Ware nach spätestens 12 Monaten zu liefern und zu berechnen, auch wenn der Abruf vom Besteller noch nicht erfolgt sein sollte. Wird die Abnahme verzögert, geht die Gefahr der zufälligen Zerstörung sowie der zufälligen Beschädigung der Ware auf den Besteller zu dem Zeitpunkt über, zu dem es zum Annahmeverzug oder zu dem vom Kunden vertretbaren Verzug gekommen ist; ferner werden dem Kunden beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat, in Rechnung gestellt, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass Kosten nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden sind. Wir sind auch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen oder den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

5.9 Falls eine der Beteiligten den vereinbarten Ort der Tätigkeit oder den vereinbarten Erfüllungsort ändert, ist sie verpflichtet, die sich daraus ergebenden Mehrausgaben der Vertragserfüllung zu tragen.

5.10 Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt..

5.11 Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.

5.12 In dem Maße, in dem  der Kunde Maßnahmen zur Schadensminderung ergreifen konnte, entfällt unsere Haftung. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.

§ 6 Gefahrenübergang


6.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung “ab Werk”- EX WORKS Incoterms 2000 vereinbart. Die Gefahr geht in allen Fällen auf den Besteller über, wenn die Ware unser Werk verlässt. Dies gilt auch bei Teillieferung.

6.2 Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

6.3 Der Empfänger muss sich den eventuell nicht ordnungsgemäßen Zustand der Ware von dem Frachtführer auf dem Frachtbrief sofort bei Übernahme bestätigen lassen

6.4 Notwendige Schadensersatzansprüche sind nicht an uns zu richten, sie sind vielmehr unverzüglich an den Paketdienst bzw. dem Spediteur zustellen; sie müssen spätestens am 6. Tag nach der Lieferung bzw. Zustellung zugehen.

6.5 Die Ersatzlieferung für beschädigte Ware erfolgt unsererseits nur gegen Berechnung

§ 7 Gewährleistung


7.1 Für unsere Lieferungen und Leistungen leisten wir Gewähr für die Fehlerhaftigkeit nach dem jeweiligen Stand der Technik für die Dauer von 12 Monaten, beginnend mit der Anlieferung an den Käufer.

7.2 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Nichtbeachtung von Verfahrenshinweisen oder fehlerhafte bzw. nachlässige Behandlung entstanden sind.

7.3 Werden vom Käufer oder von Dritten unsere Lieferungen eigenmächtig ohne unsere schriftliche Zustimmung verändert, so haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen und Nachteile.

7.4 Die Feststellung offensichtlicher Mängel ist uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Lieferung, schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch für Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung  Hiernach verspätete Mängelrügen sind ausgeschlossen. Übrige Mängel sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

7.5 Fehlmengen von bis zu 10 % stellen keine wesentliche Vertragsverletzung dar. Der Besteller hat lediglich das Recht auf  Zahlung der Ware für die tatsächlich gelieferte Ware. Ein Recht auf Nachlieferung der fehlenden Ware auf unsere Kosten kann der Kunde nur geltend machen, wenn dies schriftlich, per Fax oder mit elektronischer Post geschieht.

7.6 Für alle während der Gewährleistungszeit uns rechtzeitig gemeldeten, berechtigten Reklamationen leisten wir Gewähr durch Nachbesserung bzw. Nachlieferung. Zum Zwecke der Nachbesserung hat der Käufer die gerügte Ware an uns zurückzusenden. Ist die Mängelrüge berechtigt, gehen die Frachtkosten zu unseren Lasten. Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder Nachlieferung kann der Käufer Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

7.7 Schadensersatzansprüche können in allen Fällen, auch im Falle fehlgeschlagene Nachbesserung oder Nachlieferung nur dann gegen uns geltend gemacht werden, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn es sich um das Fehlen zugesicherter Eigenschaften handelt

§ 8 Haftung in sonstigen Fällen


8.1 In allen sonstigen in diesen Geschäftsbedingungen nicht anderweitig geregelten Fällen, insbesondere bei Schlechterfüllung, bei Verletzung sonstiger vorvertraglicher und vertraglicher Nebenpflichten etc., sind Ansprüche auf Schadensersatz, gleich auf welchem Rechtsgrund sie gestützt werden, insbesondere auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus Produkthaftung

8.2 Der Haftungsausschluss erstreckt sich auch auf unsere Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Der Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit oder beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Mängelhaftung begrenzt den eintretenden Schaden.

8.3 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.4 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung


9.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen gemäß dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

9.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.

9.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte gerichtlich geltend machen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der entsprechenden Klage zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall

9.4 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich MWSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.

9.5 Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt

9.6 Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

9.7 Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

9.8 Durch Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erlischt unser Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sich aus der Warenlieferung ergeben Ansprüche nicht. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschließlich MWSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

9.9 Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

9.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nicht um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 10 Gerichtsstand, Erfüllungsort


10.1 Sofern der Besteller Kaufmann ist,  ist unser Geschäftssitz auch Gerichtstand. Wir sind aber auch berechtigt, den Besteller am Ort seines Hauptsitzes zu verklagen

10.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

10.3 Kollisionsnorm - Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der Geschäftsbedingungen nicht wirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages im Ganzen bestehen. An Stelle der unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Rechtslage.